Es bestehe daher ihrerseits keine Leistungspflicht. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber zusammengefasst vor, auf die Beurteilungen von Dr. med. B._____ könne nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin habe daher weitere sachverhaltliche Abklärungen zu tätigen. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2023 Leistungen für die Rückenbeschwerden im Zusammenhang mit dem Unfall vom 27. Januar 2021 zu Recht verweigert hat.