1. In ihrem Einspracheentscheid vom 26. Juni 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 132) ging die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf zwei kreisärztliche Stellungnahmen von Dr. med. B._____, Facharzt für Allgemeinmedizin (A), vom 3. Februar und vom 15. März 2023 (VB 95 und VB 103) davon aus, dass die vom Beschwerdeführer am 5. September 2022 geltend gemachten und aktuell beklagten Rückenbeschwerden nicht natürlich-kausal auf den Unfall vom 27. Januar 2021 zurückzuführen seien. Allfälligen psychischen beziehungsweise organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden fehle es zudem an der Adäquanz. Es bestehe daher ihrerseits keine Leistungspflicht.