Mit Rückfallmeldung vom 5. September 2022 meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin "starke Einschränkungen und Schmerzen" am Rücken als Folge des Unfalls vom 27. Januar 2021. Die Beschwerdegegnerin verneinte nach sachverhaltlichen Abklärungen und Rücksprachen mit ihrem kreisärztlichen Dienst ihre diesbezügliche Leistungspflicht mit Verfügung vom 21. März 2023. Die dagegen am 23. März 2023 erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2023 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. August 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: