1. Der 1977 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert, als er am 27. Januar 2021 einen Verkehrsunfall erlitt. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für den fraglichen Unfall und richtete die vorübergehenden gesetzlichen Leistungen aus. Mit Rückfallmeldung vom 5. September 2022 meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin "starke Einschränkungen und Schmerzen" am Rücken als Folge des Unfalls vom 27. Januar 2021.