4.4. Nach dem Dargelegten lässt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung gestützt auf die vorhandenen Akten nicht zuverlässig beurteilen. Da die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. E. 3.3.), ist die Sache zu weiteren Abklärungen an sie zurückzuweisen. Dabei wird sie auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens am 27. September 2023 eingereichten medizinischen Berichte zu beachten haben, aus denen unter anderem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin neu an Beschwerden im Zusammenhang mit einem grossen persistierenden Foramen ovale (PFO) leidet.