Beschwerden bzw. Diagnosen zu den vorbestehenden diversen unterschiedlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin hinzugekommen sind (vgl. VB 219.2 S. 4 f.), sowie der vom Abklärungsbericht abweichenden Einschätzung durch Dr. med. B._____ war die Beschwerdegegnerin nicht befugt, das Gesuch um Hilflosenentschädigung gestützt auf den Bericht und die Stellungnahme der Abklärungsperson abzulehnen, ohne die neu eingereichten Arztberichte dem RAD zur Beurteilung vorgelegt und allenfalls weitere Abklärungen getroffen zu haben.