personen angewiesen (vgl. E. 3.1.). Das vom BSV herausgegebene Kreisschreiben über die Hilflosigkeit sieht sodann vor, dass die IV-Stelle bei wesentlichen Abweichungen zwischen der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt und dem Abklärungsbericht durch gezielte Rückfragen und unter Einbezug des RAD eine Klärung herbeizuführen hat (Rz. 8014 KSH). Aufgrund der neu eingegangenen Berichte, gemäss welchen seit der am 24. Januar 2020 gestützt auf das Gutachten der Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG vom 26. September 2019 und die Stellungnahme des RAD vom 28. November 2019 (VB 223) verfügten Abweisung des Gesuchs um Erhöhung der halben Rente (VB 232) neue