hin (Beschwerde S. 1). Mit Einwand vom 22. März 2023 hatte sie ausgeführt, sie benötige Hilfe bei der Mahlzeitenzubereitung und Begleitung für Einkäufe, Kontaktpflege mit Behörden, Ärzten etc. Die Hilfe bei den Reinigungsarbeiten und bei der Wäsche und Kleiderpflege umfasse einen grösseren zeitlichen Umfang als im Abklärungsbericht angenommen. Des Weiteren hatte sie auf ihren schwankenden Gesundheitszustand hingewiesen, wobei es ihr an schlechten Tagen kaum möglich sei, das Bett zu verlassen, und sie an diesen Tagen auf mehr Hilfe angewiesen sei (VB 298). Dem Einwand hatte sie unter anderem eine Stellungnahme von Dr. med.