funden bestanden habe (VB 301 S. 1). -8- 4.2.2. Der Abklärungsbericht vom 15. Februar 2023 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 22. Juni 2023 wurden – unbestrittenermassen – durch eine dafür qualifizierte Person erstellt. Die medizinischen Beurteilungen, auf die sich diese in der Stellungnahme vom 22. Juni 2023 stützte, basieren auf fast vier Jahre zuvor ergangenen entsprechenden Abklärungen. Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich massiv verschlechtert, und weist diesbezüglich auf diverse Behandlungen im Kantonsspital C._____ hin (Beschwerde S. 1).