Am 22. Juni 2023 nahm sie Stellung zum Einwand der Beschwerdeführerin, mit welchem diese einen Anspruch auf einen Hilflosenentschädigung begründenden regelmässigen und erheblichen Hilfebedarf geltend gemacht hatte (vgl. VB 298), begründete ihre abweichende Beurteilung und hielt an ihren Einschätzungen fest (VB 301). In der Stellungnahme vom 22. Juni 2023 wies sie zudem auf die medizinische Beurteilung des RAD vom 28. November 2019 (VB 223), gemäss welcher die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig sei, sowie auf das Gutachten vom 26. September 2019 (VB 219) hin, wonach eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Be-