In Bezug auf die lebenspraktische Begleitung ging sie in der Rubrik "Hilfebedarf im Haushalt" von einem Bedarf an Dritthilfe im zeitlichen Umfang von 45 Minuten pro Woche für Reinigungsarbeiten und 15 Minuten pro Woche für Wäsche und Kleiderpflege aus; einen Dritthilfebedarf in weiteren Bereichen verneinte sie (VB 292 S. 5). Am 22. Juni 2023 nahm sie Stellung zum Einwand der Beschwerdeführerin, mit welchem diese einen Anspruch auf einen Hilflosenentschädigung begründenden regelmässigen und erheblichen Hilfebedarf geltend gemacht hatte (vgl. VB 298), begründete ihre abweichende Beurteilung und hielt an ihren Einschätzungen fest (VB 301).