4.2. 4.2.1. Im gestützt einerseits auf den Bericht von Dr. med. B._____ vom 18. August 2022 (VB 285) und andererseits auf die Ergebnisse der Abklärung an Ort und Stelle vom 8. Februar 2023 verfassten Bericht vom 15. Februar 2023 hielt die zuständige Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen (VB 292 S. 2 ff.). In Bezug auf die lebenspraktische Begleitung ging sie in der Rubrik "Hilfebedarf im Haushalt" von einem Bedarf an Dritthilfe im zeitlichen Umfang von 45 Minuten pro Woche für Reinigungsarbeiten und 15 Minuten pro Woche für Wäsche und Kleiderpflege aus;