Die lebenspraktische Begleitung betrage durchschnittlich 60 Minuten pro Woche, womit die für die Bejahung einer entsprechenden Hilflosigkeit geltenden Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität nicht erfüllt seien (Vernehmlassungsbeilage [VB] 302). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich massiv verschlechtert, weshalb sie im Alltag regelmässig die Hilfe verschiedener Drittpersonen beanspruche. Um in ihrer Wohnung bleiben zu können, benötige sie eine lebenspraktische Begleitung (Beschwerde S. 1).