1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 19. Juli 2023 aus, die Beschwerdeführerin sei in den relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen auf keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Die lebenspraktische Begleitung betrage durchschnittlich 60 Minuten pro Woche, womit die für die Bejahung einer entsprechenden Hilflosigkeit geltenden Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität nicht erfüllt seien (Vernehmlassungsbeilage [