8. 8.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 13. Dezember 2022 und vom 31. Januar 2023 zu Recht ab dem 1. Januar 2017 eine ganze sowie ab dem 1. Juni 2019 eine halbe Rente zugesprochen. Die dagegen erhobenen Beschwerden sind daher abzuweisen. 8.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.