Weitere Anhaltspunkte, welche einen zusätzlichen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen vermöchten, sind nicht aktenkundig. Bei einer Gesamtbetrachtung (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182) ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin (lediglich) einen 5%igen Abzug gewährt hat. - 12 - 6.5. Die übrigen Berechnungen werden vom Beschwerdeführer nicht gerügt und geben auch mit Blick auf die Akten zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. 7. Mit Ausfällung des vorliegenden Urteils wird der Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Verfahrensantrag 2 der Beschwerde vom 15. Februar 2023) gegenstandslos.