Zu beachten ist diesbezüglich, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund seines Teilzeitpensums bereits einen Abzug von 5 % gewährt hat. Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass sich das Alter des Beschwerdeführers bei Stellen ohne Kaderfunktion gar eher lohnerhöhend auswirkt (rund 10 % gemäss LSE 2018, Tabelle TA9, Monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Geschlecht, Median; vgl. auch BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 27; Urteile des Bundesgerichts 8C_466/2021 vom 1. März 2022 E. 3.6.2; 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.3). Weitere Anhaltspunkte, welche einen zusätzlichen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen vermöchten, sind nicht aktenkundig.