6.4. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei ihm aufgrund des Umstandes, dass er nur noch in einem Teilzeitpensum (50 %) tätig sein könne, ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von mindestens 15 % zu gewähren (Beschwerde vom 24. Januar 2023 S. 22 ff.). Zu beachten ist diesbezüglich, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund seines Teilzeitpensums bereits einen Abzug von 5 % gewährt hat.