Die vom Versicherungsgericht an die G._____ AG gestellten Rückfragen, welche diese mit Schreiben vom 16. November 2023 beantwortete, ergaben betreffend Kündigungsgründe – mangels noch vorhandener Unterlagen – keine relevanten weiteren Erkenntnisse. Bei dieser Sachlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch ohne Gesundheitsschaden nicht mehr weiterhin bei der G._____ AG tätig gewesen wäre. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2016 abgestellt hat.