6.3. 6.3.1. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, für die Festsetzung des Valideneinkommens sei auf den Verdienst, welchen er bei der G._____ AG im Jahr 2010 verdient habe und der gemäss Auszug aus seinem individuellen Konto (IK) im Jahr 2010 Fr. 144'176.00 betragen habe, abzustellen. Dabei handle es sich um das Einkommen, dass er bei voller Gesundheit hätte erzielen können. Die Beschwerdegegnerin lege ihren Berechnungen dagegen ein Einkommen zugrunde, dass bereits von gesundheitlichen Einschränkungen (namentlich der Alkoholabhängigkeit) beeinflusst worden sei (Beschwerde vom 24. Januar 2023 S. 20 ff.).