6.2. Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. Januar 2017 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) unter Berücksichtigung einer in diesem Zeitpunkt vorliegenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten einen Invaliditätsgrad von 100 %. Ab dem 1. März 2019 errechnete sie sodann gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers des Jahres 2016 (VB 12.1 S. 3) und unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2019 ein Valideneinkommen von Fr. 93'867.00.