Diese Ausführungen sind ohne Weiteres nachvollziehbar. Soweit der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter dagegen eigene medizinische Beurteilungen vorbringt (vgl. Beschwerde vom 24. Januar 2023 S. 15 ff.), sind diese bereits deshalb unbehelflich, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2; 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1).