Ausdauer gezeigt habe (VB 304.4 S. 23). In seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2020 führte Dr. med. F._____ weiter aus, es habe kein Krankheitsbild konsumierter Ressourcen aufgrund eines ständigen Abwehrkampfes gegen den Alkohol erkannt werden können, aus welchem eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden könnte (VB 328 S. 6). Diese Ausführungen sind ohne Weiteres nachvollziehbar.