durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres nicht erfüllt. Daher erübrigen sich ein Einkommensvergleich und Ausführungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und leidensbedingtem Abzug (vgl. Beschwerde S. 7). Die Beschwerdegegnerin hat das Rentenbegehren mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.