können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Da gestützt auf das Gutachten von Dr. med. F. vom 3. Februar 2022 seit 2001 in der angestammten Tätigkeit von einer höchstens 15%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist (vgl. E. 6.4. hiervor), ist das Erfordernis von Art. 28 Abs. 2 lit. b IVG einer ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres nicht erfüllt.