Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. med. F. vom 3. Februar 2022 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2001 in der bisherigen Tätigkeit als Bürokraft sowie in jedweder entsprechend angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist (vgl. VB 102.2 S. 37 f.). Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin aufgrund der subjektiv beklagten Erschöpfung von einer 15%igen Leistungseinschränkung (vgl. zum Mittelwert: Urteil des Bundesgerichts 9C_782/2019 vom 15. April 2020 E. 2.2 mit Hinweisen) in der bisherigen Tätigkeit ausgegangen wird (vgl. VB 102.2 S. 37), würde kein Rentenanspruch resultieren, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.