6.3. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit der Begutachtung geltend. So hätten Abklärungen ergeben, dass sie an einem schwergradigen panlobulären Emphysem leide und die Leistungsfähigkeit der Lunge um 30 % reduziert sei. Es sei davon auszugehen, dass die neu entdeckte Lungenerkrankung -8- die Arbeitsfähigkeit zusätzlich reduziere oder zumindest weitere Anforderungen an eine zumutbare Arbeitsstelle nach sich ziehen werde (vgl. Beschwerde S. 7).