Diesbezüglich wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass eine EFL rechtsprechungsgemäss nur angezeigt ist, wenn mehrere involvierte Ärzte diese angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (Urteil des Bundesgerichts 9C_433/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 4.2 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Im Übrigen ist eine EFL-Ab- klärung nicht geeignet, Inkohärenzen und Gründe für die Selbstlimitierung zu erforschen.