Gestützt auf die erhobenen Befunde stellte er fest, die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Müdigkeit und Erschöpfung habe sich in dem vorgetragenen Ausmass nicht nachvollziehen lassen. Es habe sich in der fast drei Stunden andauernden Begutachtung kein Anhalt für eine vorzeitige Ermüdung oder Erschöpfung gezeigt. Auf der Befundebene habe sich kein Anhalt für eine relevante Störung von Konzentration oder Kognition ergeben (VB 102.2 S. 35). Weiter setzte er sich eingehend mit den medizinischen Akten auseinander und hielt fest, auch in der Vergangenheit seien auf Befundebene in der Versicherungsakte keine wesentlichen Einschränkungen der Vigilanz beschrieben, so etwa im psychopa-