2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). -6- 5.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des Gutachtens von Dr. med. F. vom 3. Februar 2022 fachärztlich umfassend untersucht. Dabei beurteilte der Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 102.2 S. 5 ff.) und unter Berücksichtigung der beklagten Beschwerden (VB 102.2 S. 22 f.) einleuchtend und gelangte zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt somit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.