Aufgrund der subjektiv beklagten Erschöpfung, welche sich weder in der Versicherungsakte noch in den hiesigen Untersuchungsbefunden auf der Befundebene habe darstellen lassen, sei der Beschwerdeführerin allenfalls 10-20 % Leistungseinschränkung "zuzugestehen" (VB 102.2 S. 36 f.). Auch retrospektiv seit 2001 gelte für eine solche angepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit im Verlauf. Es habe sich seit dem Jahr 2001 keine wesentliche Änderung ergeben (VB 102.2 S. 37 f.).