Darüber hinaus seien keine wesentlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit erkennbar. In der bisherigen Tätigkeit als Bürokraft respektive einer optimalen leidensadaptierten Tätigkeit (einer leichten körperlichen Tätigkeit mit nur Heben und Tragen von leichten Gegenständen, wechselbelastend, ohne längeres Gehpensum und ohne dauerhaftes Arbeiten an sturzgefährdeten Plätzen) sei die Beschwerdeführerin prinzipiell voll arbeitsfähig (100 % Pensum, 100 % Leistung).