mit längerem Gehpensum und keine Tätigkeiten an sturzgefährdeten Arbeitsplätzen ausüben solle, so zum Beispiel nicht auf Leitern und Gerüsten. Konstitutionell könne die Beschwerdeführerin keine schweren körperlichen Tätigkeiten durchführen, aktuell verstärkt durch ihr grenzwertiges Untergewicht. Darüber hinaus seien keine wesentlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit erkennbar.