fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgen. Es lägen entsprechend keine Gründe für eine EFL oder ein mehrwöchiges Belastbarkeitstraining vor (Vernehmlassungsbeilage [VB] 111 S. 2). Folglich hat sich die Beschwerdegegnerin ausreichend mit den Einwänden der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Eine sachgerechte Anfechtung war der Beschwerdeführerin zweifellos möglich, womit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2021 vom 2. August 2022 E. 4.2 mit Hinweis).