1.3. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin verneinte die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit einer EFL im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine EFL angezeigt sei, wenn keine zuverlässige ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit möglich sei. Vorliegend könne eine -4-