2. Eventualiter sei die IV-Verfügung vom 1. Dezember 2022 aufzuheben und die Sache zu weiteren medizinischen sowie leistungsbezogenen Abklärungen (EFL-Test) und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. -3- 3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung durch den Unterzeichnenden zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7% MWSt.)."