Nach weiteren Abklärungen wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. September 2020 ab. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht die Verfügung mit Urteil VBE.2020.496 vom 5. Februar 2021 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.