Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Nachweis dafür erbracht, dass das fragliche Ereignis keine auch nur geringe Teilursache der noch über den 14. April 2023 hinaus anhaltenden Beschwerdesymptomatik am linken Knie ist. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für den Unfall vom 12. Oktober 2022 zu Recht per 14. April 2023 eingestellt. -6- 6. 6.1. Nach dem Dargelegten erweist sich der Einspracheentscheid vom 3. August 2023 als rechtens; die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).