2.3. Mit Replik vom 15. September 2023 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seiner Beschwerde fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen betreffend das Unfallereignis vom 12. Oktober 2022 mit Einspracheentscheid vom 3. August 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 115) zu Recht per 14. April 2023 einstellte.