mit Verfügung vom 12. April 2023 stellte sie diese mangels Unfallkausalität der noch geklagten Beschwerden per 14. April 2023 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. August 2023 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. August 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 3. August 2023 und die Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.