ATSG geltend gemacht werden. Da der Beschwerdeführer ausschliesslich geltend macht, bei der von der Beschwerdegegnerin angeordneten bidisziplinären Begutachtung durch die asim handle es sich um eine unzulässige Second Opinion, ist nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.