2.5. Zusammenfassend ergibt die Auslegung von Art. 43 Abs. 1bis und Art. 44 ATSG, dass das Gesetz einer beförderlichen Erteilung des Begutachtungsauftrages den Vorrang gegenüber umfassenden Rechtsschutzmöglichkeiten der versicherten Person bereits im Rahmen des Abklärungsverfahrens einräumt und deshalb die Beschwerde an das Versicherungsgericht vor der Begutachtung im Zusammenhang mit dieser auf die Fälle beschränkt, in denen Ausstandsgründe nach Art. 36 Abs. 1 ATSG geltend gemacht werden.