Hingegen konnte die versicherte Person gemäss der Version vom 1. Januar 2018 noch (u.a.) folgenden Einwand geltend machen: "Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt und die Einholung eines neuen Gutachtens ist nicht notwendig" (KSVI, Stand: 1. Januar 2018, Rz. 2076.4). Die Möglichkeit, einen entsprechenden Einwand zu erheben, ist in der aktuellen Version der KSVI dagegen nicht mehr vorgesehen (vgl. KSVI, Stand: 1. Februar 2023, Rz. 3076 ff.). 2.4. Im Rahmen der historischen Auslegung ergibt sich, dass in der Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung -6-