Vernehmlassungsbeilage [VB] 406). Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen sinngemäss geltend, angesichts des Gutachtens der asim, dem Beweiskraft zukomme, bedürfe es zur Beurteilung seines Rentenanspruchs keiner weiteren medizinischen Expertise. Die vorgesehene bidisziplinäre Begutachtung würde einer unzulässigen Second Opinion gleichkommen (Beschwerde S. 6). -4-