1. Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an der bidisziplinären Begutachtung durch die Dres. med. B._____ und C._____ damit, dass Inkonsistenzen festgestellt worden seien, welche durch das Gutachten der asim und entsprechende Rückfragen nicht hätten geklärt werden können, weshalb eine erneute medizinische Abklärung erforderlich sei. Weiter hielt die Beschwerdegegnerin sinngemäss fest, dass im Zusammenhang mit einem Begutachtungsauftrag seit dem 1. Januar 2022 eine anfechtbare Zwischenverfügung nur noch zu erlassen sei, wenn Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG verneint würden (Zwischenverfügung vom 24. Juli 2023; Vernehmlassungsbeilage [