"1. Die Zwischenverfügung vom 24. Juli 2023 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Versicherungsleistungen gestützt auf das Gutachten der asim vom 31. Dezember 2020 festzulegen. 2. Unter e/o-Kostenfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 25. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: