1.3. Zwischenzeitlich hatte sich der Beschwerdeführer am 6. April 2017 unter Hinweis auf psychische Probleme und Rückenprobleme abermals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der IV angemeldet. Mit Verfügung vom 15. April 2019 trat die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2019.368 vom 14. April 2020 gut, hob die Verfügung auf und verpflichtete die Beschwerdegegnerin, auf das Leistungsbegehren einzutreten und materiell darüber zu entscheiden.