1.2. Im Juni 2016 meldete sich der Beschwerdeführer sodann erneut zum Leistungsbezug an. Auf diese Anmeldung trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. März 2017 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2017.345 vom 19. September 2017 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_747/2017 vom 6. November 2017 nicht ein.