Im Rahmen einer im März 2012 initiierten Rentenrevision hob die Beschwerdegegnerin die Rente, nachdem sie den Beschwerdeführer hatte observieren lassen, gestützt auf ein Gutachten der Begutachtungszentrum BEGAZ GmbH (BEGAZ) vom 4. Juni 2015 mit Verfügung vom 7. September 2015 per Ende Oktober 2015 auf. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2015.590 vom 18. Februar 2016 ab.