Mit Personen mit Gebärdensprachkenntnissen kann sich die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben problemlos mit Gebärdensprache unterhalten (VB 203 S. 26). Zudem hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Vergütung der Kosten für die Dienstleistungen von Dolmetschenden bis zu einem jährlichen Höchstbetrag, um den Arbeitsweg zu überwinden, den Beruf auszuüben oder besondere Fähigkeiten zu erwerben, welche die Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Umwelt ermöglichen (vgl. Art. 9 HVI).